Absatz eins,Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist Paragraph 113 e, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- Ziffer einsabweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
- Ziffer 2für die Bemessung der Ergänzungszulage nach Paragraph 113 e, Absatz 4, an die Stelle der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.