(1)Absatz eins,Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)