Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 100, (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,

  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn die Militärperson eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom dafür zuständigen Bundesminister als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:

Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

  1. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule und bei einer Stellungskommission
      1. Litera a
        in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
      2. Litera b
        als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder
      3. Litera c
        als Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem GuKG oder MTF-SHD-G vermittelt.
  2. Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  3. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson:
      Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  4. Absatz 6,Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 112,
  5. Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe, Stationsgehilfe, Gesundheitsplegeberuf

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114593

Alte Dokumentnummer

N6199811852O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P100/NOR12114593

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