Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

  2. Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
  3. Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
  4. Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
    2. Ziffer 2
      beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
  5. Absatz 6,Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 112,
  6. Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
  7. Absatz 8,Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden.