(2)Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114 ABGB. bzw. § 569 ZPO. tritt nicht ein.Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach Paragraph 1114, ABGB. bzw. Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.