Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

29.06.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Dezember 1957, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268428

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P21/NOR40268428

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