(4)Absatz 4,Findet Abs. 3 keine Anwendung, dann gilt bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die auf Grund eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder werden, § 12 des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, soweit dadurch die Sicherung der Existenzgrundlage klein- und mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird. Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt Abs. 2.Findet Absatz 3, keine Anwendung, dann gilt bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die auf Grund eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder werden, Paragraph 12, des 3. Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,, soweit dadurch die Sicherung der Existenzgrundlage klein- und mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird. Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt Absatz 2,