Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.07.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1959

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach Paragraph 1114, ABGB. bzw. Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.
  3. Absatz 3,Stellt jedoch der zuständige Landeshauptmann vor dem 31. Oktober 1958 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Kundmachung im Landesgesetzblatt fest, daß vor dem 1. Oktober 1958 mit dem Eigentümer eines Betriebes Vereinbarungen über Kauf oder Pacht von Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in einer Katastralgemeinde getroffen wurden, wodurch die betriebswirtschaftlich berechtigten Kauf- oder Pachtwünsche der in Frage kommenden klein- und mittelbäuerlichen Betriebe in einem Umfange, der dem Eigentümer mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Restbetriebes zugemutet werden kann, befriedigt wurden, so enden alle ursprünglichen Pachtverträge über sämtliche Liegenschaften des Eigentümers in dieser Katastralgemeinde spätestens am 31. Oktober 1958.
  4. Absatz 4,Findet Absatz 3, keine Anwendung, dann gilt bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die auf Grund eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder werden, Paragraph 12, des 3. Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,, soweit dadurch die Sicherung der Existenzgrundlage klein- und mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird. Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Liegenschaften sind in jedem Falle nach der Aberntung zu übergeben.
  6. Absatz 6,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Absatz eins bis 3 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268430