Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.07.1961
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Index
57/02 Förderungen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Verbilligung ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung der Prämien ist unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.
Im RIS seit
16.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10006223
Dokumentnummer
NOR40261316