(2)Absatz 2,Der Teil der im Schadenfall zu zahlenden Entschädigung, der dem Hundertsatz der Prämienverbilligung im Schadensjahr entspricht, ist dem Anspruchsberechtigten in der Form eines auf seinen Namen lautenden Gutscheines zur Beschaffung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Saatgut, Handelsdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln und dergleichen) zur Verfügung zu stellen. Die Gutscheine werden von der Österreichischen Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit ausschließlich zugunsten von zum Vertrieb dieser Produktionsmittel befugten Personen eingelöst. Wenn im Einzelfall die Entschädigung weniger als 2000 S beträgt, so wird sie zur Gänze bar bezahlt.