Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1961,
BG
Paragraph 2
21.07.1961
31.12.1994
57/02 Förderungen
Die Verbilligung ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer eines Bundeslandes mit einem Hundertsatz der Hagelversicherungsprämien festzusetzen, der 25 vom Hundert nicht übersteigen darf. Der Hundertsatz der Verbilligung der Prämien ist unter Zugrundelegung der vom Bund und dem einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe jährlich für die einzelnen Bundesländer durch Verordnung festzusetzen. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämien.
16.04.2024
10006223
NOR40261316