Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 126

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt Paragraph 59, AußStrG.
  2. Absatz 2,Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 - hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047039

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P126/NOR40047039

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