Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Wird der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 zu beachten sind.
  3. Absatz 3,Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025641

Alte Dokumentnummer

N2195511404S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P126/NOR12025641

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