(2)Absatz 2,Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.