Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
02.02.1957
Außerkrafttretensdatum
21.10.1964
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
II, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]römisch zwei, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]
Artikel 36
1.Ziffer eins Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.
2.Ziffer 2 Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:
das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (II, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (römisch zwei, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

das Zeichen [Signal] „RADWEG” (II, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.das Zeichen [Signal] „RADWEG” (römisch zwei, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Gesetzesnummer
20003700
Dokumentnummer
NOR40057443