Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

römisch zwei, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]

Artikel 36

Ziffer eins Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.

Ziffer 2 Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:

  1. Litera a
    das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (römisch zwei, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

  1. Litera b
    das Zeichen [Signal] „RADWEG” (römisch zwei, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A36/NOR40057443

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