Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen Art. 36

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

22.10.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

römisch zwei, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]

Artikel 36

Ziffer eins Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.

Ziffer 2 Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:

  1. Litera a
    das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (römisch zwei, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

  1. Litera b
    das Zeichen [Signal] „RADWEG” (römisch zwei, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.

  1. Litera c
    das Zeichen (Signal) ,VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT' (römisch zwei, B.3); dieses Zeichen (Signal) bedeutet, daß die die Straße benützenden Fahrzeuge mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/222/A36/NOR40181815

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