Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964

Text

römisch zwei, B. Gebotszeichen [Gebotssignale]

Artikel 36

Ziffer eins Die Farben der Gebotszeichen [Gebotssignale] sind: blauer Grund und weißes Symbol.

Ziffer 2 Die Gebotszeichen [Gebotssignale] sind:

  1. Litera a
    das Zeichen [Signal] „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” (römisch zwei, B. 1); das Symbol dieses Zeichens [Signals] kann Sonderfällen angepaßt werden;

  1. Litera b
    das Zeichen [Signal] „RADWEG” (römisch zwei, B. 2); es bedeutet, daß die Radfahrer den ihnen vorbehaltenen besonderen Weg benutzen müssen.