Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
[Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.][Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]
(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)
(1a)Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen: Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.