Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
    Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bezügebegrenzungsgesetzes sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Anmerkung

Art. 73 Teil 2 Z 2b der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 lautet: „Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.“, richtig wäre: „Im § 91 Abs. 1 dritter Satz ...“.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P91/NOR40043170

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