Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. (2)Absatz 2,Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.
Anmerkung
Art. 1 Teil 2 Z 8 der Novelle
BGBl. I Nr. 145/2003 lautet: "Im § 91
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2003 wird der Ausdruck "Bezügebegrenzungsgesetzes" durch den
Ausdruck "Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre,
BGBl. I Nr. 64/1997," ersetzt.", richtig
wäre: "Im § 91 Abs. 1 dritter Satz ...".
Schlagworte
Weihnachtsgeld
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40070976