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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausmaß und Entrichtung.

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 e, zu entrichten. Die Paragraphen 51 b, Absatz eins, erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 2 a,Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, beträgt 49,25 €, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 49,25 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 3,Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (Paragraph 19,) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
  5. Absatz 4,Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
    10 536,03 € für das Kalenderjahr
    91,78 €,
    15 881,81 € für das Kalenderjahr
    137,86 €.
    An die Stelle der Beträge von 10 536,03 € und 15 881,81 € treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 91,78 € und 137,86 € treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 5,Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 6,Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
  8. Absatz 7,Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  9. Absatz 8,Die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  10. Absatz 9,Abweichend von den Absatz 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall
    1. Ziffer eins
      auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.
    Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40094505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P77/NOR40094505

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