(4)Absatz 4,Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) vonDie Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
88 177 S (Anm. 2)Anmerkung 2, ) für das Kalenderjahr
595 S (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
132 917 S (Anm. 3)Anmerkung 3, ) für das Kalenderjahr
893 S (Anm. 5)Anmerkung 5, ).
An die Stelle der Beträge von 88 177 S (Anm. 2) und 132 917 S (Anm. 3) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 595 S (Anm. 4) und 893 S (Anm. 5) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Beträge von 88 177 S Anmerkung 2, ) und 132 917 S Anmerkung 3, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 595 S Anmerkung 4, ) und 893 S Anmerkung 5, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.