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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausmaß und Entrichtung.

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, heranzuziehen. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist als Beitragssatz ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Litera d, heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (Paragraph 19 a, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 51a. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (Paragraph 19,) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
  4. Absatz 4,Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
    88 177 S Anmerkung eins, ) für das Kalenderjahr
    595 S Anmerkung 3, ),
    132 917 S Anmerkung 2, ) für das Kalenderjahr
    893 S Anmerkung 4, ).
    An die Stelle der Beträge von 88 177 S Anmerkung eins, ) und 132 917 S Anmerkung 2, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 595 S Anmerkung 3, ) und 893 S Anmerkung 4, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  5. Absatz 5,Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a,, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 116 898 S

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 119 820 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 123 175 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 126 008 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 126 008 S

Anmerkung 2, : für 1993: 176 211 S

für 1994: 180 616 S
für 1995: 185 673 S
für 1996: 189 943 S
für 1997: 189 943 S

Anmerkung 3, : für 1993: 815 S

für 1994: 864 S
für 1995: 907 S
für 1996: 946 S
für 1997: 983 S

Anmerkung 4, : für 1993: 1 225 S

für 1994: 1 299 S
für 1995: 1 364 S
für 1996: 1 423 S
für 1997: 1 478 S)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093535

Alte Dokumentnummer

N6195545525L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P77/NOR12093535

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