Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 3: vgl. § 658 Abs. 5

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 76 b,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 16,04 € belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 16,04 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  4. Absatz 3 aÜberschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 18, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 18, abweichend von Absatz 3, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
  5. Absatz 4Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf 36,06 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 5Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16, a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  7. Absatz 5 aMonatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, ist der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
  8. Absatz 6Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40145207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76b/NOR40145207

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