Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 76 b,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S Anmerkung eins, ) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der für die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.
  4. Absatz 5,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 128 S

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 136 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 143 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 149 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 155 S)

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093534

Alte Dokumentnummer

N6195545524L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76b/NOR12093534

Navigation im Suchergebnis