Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 76 b,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S Anmerkung eins, ) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.
  4. Absatz 5,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 169 S)

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76b/NOR40016389

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