Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 742a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 742a

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 761).

Text

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 742 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40241556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P742a/NOR40241556

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