Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 742a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 742a

Inkrafttretensdatum

08.02.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

COVID-19-Test in öffentlichen Apotheken

Paragraph 742 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40231466

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