Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 742a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 742a

Inkrafttretensdatum

08.06.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 605/2021

Text

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 742 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 a,Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
  4. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40235428

Navigation im Suchergebnis