(2)Absatz 2,Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021(Anm.) gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021(Anm.) gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach Paragraph 124 b, Ziffer 352, EStG 1988 zusteht.
(Anm.: Abs. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)Anmerkung, Absatz 3 bis 8 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)