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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 636

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 636

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

20.10.2008

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 636,
  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 108, Absatz 5, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 108 h, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 108 h, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40102064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P636/NOR40102064

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