(3)Absatz 3,Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.