Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
- Ziffer einsParagraph 108, Absatz 5, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
- Ziffer 2Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;
- Ziffer 3Paragraph 108 h, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
- Ziffer 4Paragraph 108 h, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.