Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 490

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 490

Inkrafttretensdatum

01.07.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen über die Meisterkrankenversicherung.

Weitergeltung bisheriger Vorschriften über die Meisterkrankenversicherung.

Paragraph 490,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1965,)

  1. Absatz 2,Nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können gültige Beschlüsse über die Verpflichtung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft zur Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 115 b, Gewerbeordnung beziehungsweise Paragraph 2, des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen in der Krankenversicherung von Genossenschaftsmitgliedern und Genossenschaftsangehörigen, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449 aus 1937,, von den Fachgruppen in den Bereichen der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr (Innungen, Fachgruppen, Gremien etc.) gefaßt werden, wenn gleichzeitig der Beitritt zu der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Meisterkrankenkasse beschlossen wird. Die Beschlußfassung wird durch die Geschäftsordnung der Fachgruppe geregelt.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten entsprechend für Beschlüsse, durch die innerhalb einer Fachgruppe die Pflichtversicherung auch auf Mitglieder der Fachgruppe ausgedehnt wird, die bisher der Pflichtversicherung nicht unterlagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1965

Schlagworte

BGBl. Nr. 449/1937

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094086

Alte Dokumentnummer

N6195546076L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P490/NOR12094086

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