(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten entsprechend für Beschlüsse, durch die innerhalb einer Fachgruppe die Pflichtversicherung auch auf Mitglieder der Fachgruppe ausgedehnt wird, die bisher der Pflichtversicherung nicht unterlagen.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten entsprechend für Beschlüsse, durch die innerhalb einer Fachgruppe die Pflichtversicherung auch auf Mitglieder der Fachgruppe ausgedehnt wird, die bisher der Pflichtversicherung nicht unterlagen.