Absatz 2,Nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können gültige Beschlüsse über die Verpflichtung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft zur Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 115 b, Gewerbeordnung beziehungsweise Paragraph 2, des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen in der Krankenversicherung von Genossenschaftsmitgliedern und Genossenschaftsangehörigen, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1935,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1936, und 449 aus 1937,, von den Fachgruppen in den Bereichen der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr (Innungen, Fachgruppen, Gremien etc.) gefaßt werden, wenn gleichzeitig der Beitritt zu der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Meisterkrankenkasse beschlossen wird. Die Beschlußfassung wird durch die Geschäftsordnung der Fachgruppe geregelt.