Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 460e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460e

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,

Die Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 31a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40213391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P460e/NOR40213391

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