Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 460e
Inkrafttretensdatum
22.03.2019
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.Paragraph 460 e,
Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 31 Abs. 4 Z 3 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten. Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 31, Absatz 4, Ziffer 3 und 31 a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
Im RIS seit
22.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40213390