Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 460 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,

Die Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 31 a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40213391