Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 460b

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 b,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
      1. Litera a
        für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 1,3%,
      2. Litera b
        für alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 2,3%;
    2. Ziffer 2
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a,;
    3. Ziffer 3
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
  2. Absatz 2,In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40163069

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P460b/NOR40163069

Navigation im Suchergebnis