Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 460b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460b

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 b,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
      1. Litera a
        für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind
        1,3%,
      2. Litera b
        für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden
        1,3%,
      3. Litera c
        für alle übrigen Bediensteten
        2,3%;
    2. Ziffer 2
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages
      10,55%,
    3. Ziffer 3
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen
      10,8%.
  2. Absatz 2,In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049874

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P460b/NOR40049874

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