Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 460b
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460b.Paragraph 460 b,
Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind
1,3%,
für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werdenfür Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden
1,3%,
für alle übrigen Bediensteten
2,3%;
von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetragesvon den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages
10,55%,
von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügenvon den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen
10,8%.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043265