Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447i

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleich von Änderungen der Einnahmen- und Risikostruktur durch Zuständigkeitswechsel

Paragraph 447 i,
  1. Absatz eins,Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Dezember 2000, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie Einnahmen- und Risikostruktur der jeweils betroffenen einzelnen Versicherungsträger durch Veränderungen in der Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Vertragsbediensteten beeinflußt werden. Die Auswirkungen solcher Veränderungen sind durch Zahlungen der dadurch begünstigten Versicherungsträger an die dadurch benachteiligten Versicherungsträger auszugleichen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Ausgleichszahlungen gemäß Absatz eins, jährlich auf Grund des Berichtes des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Schlagworte

Einnahmenstruktur

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12116958

Alte Dokumentnummer

N6199956815L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447i/NOR12116958

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