Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447i

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zahngesundheitsfonds

Paragraph 447 i,
  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Fonds für Zahngesundheit zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 80 c, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Fonds im Ausmaß von 80 Mio. Euro jährlich sind für Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG zu verwenden. Verbleibende Mittel sind für weitere Leistungen im Zahngesundheitsbereich zu verwenden.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für Kieferregulierungen nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG sowie 69a B-KUVG angemessen aufzuteilen. Tritt der Falle des Paragraph 80 c, Absatz 4, ein, so ist nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse der tatsächlich angefallene Aufwand heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Überweisung der an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Trägerkonferenz.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40161670

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