Absatz eins,Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Dezember 2000, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie Einnahmen- und Risikostruktur der jeweils betroffenen einzelnen Versicherungsträger durch Veränderungen in der Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Vertragsbediensteten beeinflußt werden. Die Auswirkungen solcher Veränderungen sind durch Zahlungen der dadurch begünstigten Versicherungsträger an die dadurch benachteiligten Versicherungsträger auszugleichen.