Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447a

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

Paragraph 447 a,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      den Pauschalbeitrag nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG;
    3. Ziffer 3
      die Beiträge nach Paragraph 3, DAG;
    4. Ziffer 4
      die Einnahmen nach Paragraph 447 f, Absatz 9,;
    5. Ziffer 5
      sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 4,Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Absatz 3, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.
  5. Absatz 5,Von den Jahreseinnahmen (Absatz 3, Ziffer eins bis 4) sind 10 % zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5 % der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Gebietskrankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend im Sinne des Paragraph 446, anzulegen.
  6. Absatz 6,Die Einnahmen des Fonds nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
    1. Ziffer eins
      Ausgleich unterschiedlicher Strukturen,
    2. Ziffer 2
      Ausgleich unterschiedlicher Liquidität,
    3. Ziffer 3
      Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt und
    4. Ziffer 4
      Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
    zu verwenden.
  7. Absatz 7,Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Absatz 6, sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.
  8. Absatz 8,Die Aufteilung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 6, Ziffer eins, nach Paragraph 447 b,,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 6, Ziffer 2, aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz 6, Ziffer 4, nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Ziffer 4, zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.
  9. Absatz 9,Die Mittel nach Absatz 6, Ziffer eins bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
  11. Absatz 11,Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 10, zu
    1. Ziffer eins
      zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
    2. Ziffer 2
      einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h
    zu überweisen.
  12. Absatz 12,Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40080757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447a/NOR40080757

Navigation im Suchergebnis