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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

Paragraph 447 a,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      das Mehraufkommen an Tabaksteuer des Jahres 2002, das sich aus Preiserhöhungen zwischen 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 ergibt.
    3. Ziffer 3
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0% ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Absatz 2, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonats vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  4. Absatz 4,Von den Jahreseinnahmen (Absatz 2,) sind 10% zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 0,5% der Summe der Beitragseinnahmen aller am Fonds beteiligten Krankenversicherungsträger im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist sie nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsenbringend im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzulegen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Wegen dokumentalistischer Ungereimtheiten konnte die Fassung des Absatz 5, per 1.1.2009 nicht erstellt werden. Vgl. dazu die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, und Paragraph 621, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 567, Absatz 2,)
  6. Absatz 6,Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gebühren nicht, wenn der Krankenversicherungsträger eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 das Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer, das sich aus dem Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, ergibt. Dieses Jahresmehraufkommen an Tabaksteuer ist durch Vergleich des Tabaksteueraufkommens vom Februar 2005 bis Jänner 2006 mit jenem vom Februar 2004 bis Jänner 2005 zu ermitteln (Jahresbetrag). Die erste Überweisung an den Ausgleichsfonds erfolgt im September 2005 auf Basis des Aufkommensvergleichs der Monate Februar bis August 2005 mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Überweisung der Differenz auf den Jahresbetrag erfolgt im März 2006. In den Jahren 2006 bis 2008 wird jeweils im September der Jahresbetrag an den Ausgleichsfonds überwiesen.
  8. Absatz 8,Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 7, zu
    1. Ziffer eins
      zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
    2. Ziffer 2
      einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h
    zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061939

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447a/NOR40061939

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