Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

Paragraph 447 a,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      den Behandlungsbeitrag nach Paragraph 135 a, dieses Bundesgesetzes, soweit er nicht von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und von den Betriebskrankenkassen einzuheben ist, nach Paragraph 91 a, GSVG und nach Paragraph 85 a, BSVG, jeweils abzüglich der Einhebungskosten hiefür;
    3. Ziffer 3
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0% ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten; bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversicherung auszugehen. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.
  4. Absatz 4,Von den Jahreseinnahmen (Absatz 2,) sind 10 vH zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründen herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 1 vH der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, zutreffen.
  5. Absatz 5,Zur Deckung einer erhöhten Belastung einer Gebietskrankenkasse aus den im Paragraph 447 b, Absatz 8, angeführten Gründen ist eine besondere Rücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind zuzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447 f,),
    2. Ziffer 2
      10 vH der Jahreseinnahmen (Absatz 2,) des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, erstmals für das Geschäftsjahr 1994,
    3. Ziffer 3
      ein Betrag von jährlich 200 Millionen Schilling, erstmals für das Geschäftsjahr 1994. Dieser Betrag wird durch Überweisungen aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel aufgebracht, der nach dem Verhältnis der Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenversicherungsträger berechnet wird. Der Betrag ist entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gegenüber dem Jahr 1994 jährlich aufzuwerten.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001, kundgemacht am 18. 4. 2001.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447a/NOR40011929

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