(2a)Absatz 2 a,Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wennDie Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigt undder Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt und
der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)