Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447,
  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz eins a,Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  3. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 2 a,Die Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447/NOR40211173

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