Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447,
  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115942

Alte Dokumentnummer

N6199854143L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447/NOR12115942

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