Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447,
  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz eins a,Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 2 a,Die Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
  5. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten nach den Absatz 2 und 2 a sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem jeweils zuständigen Bundesminister (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) anzuzeigen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40071039

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P447/NOR40071039

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