Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 446

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 446

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vermögensanlage.

Paragraph 446,
  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
    2. Ziffer 2
      in Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230 c, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230 d, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;
    4. Ziffer 4
      in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
  2. Absatz 2,Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung haben die zur Anlage nach Absatz eins, bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094008

Alte Dokumentnummer

N6195545998L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P446/NOR12094008

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